In verschiedenen Finanzämtern haben Steuerpflichtige Bescheinigungen der Pensionskasse Berolina über den Bezug einer Grundrente und mehrerer Bonusrenten aus Überschussbeteiligungen vorgelegt. Es handelt sich um Leistungen aus einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung, die gemäß § 22 Nr. 5 EStG zu versteuern sind. Dabei werden in den Bescheinigungen auf die Grundrente und die Bonusrenten jeweils verschiedene Ertragsanteile angewendet. Dem liegt die Auffassung der Pensionskasse zu Grunde, dass in Anlehnung an R 22.4 Abs. 1 Satz 1 EStR jede Erhöhung eine zusätzliche Neuversicherung sei. Damit werde ein neues Rentenstammrecht begründet, so dass der Erhöhungsbetrag eine neue Rente darstelle und ein neuer Ertragsanteil zur Besteuerung heranzuziehen sei.
Ich bitte, dieser Auffassung nicht zu folgen. Die Vertreter der obersten Finanzbehörden der Länder waren mehrheitlich der Auffassung, dass die Grundrente und die Überschussbeteiligung in Form einer Bonusrente mit einem einheitlichen Ertragsanteil der Besteuerung zu unterwerfen sind, der sich nach dem ursprünglichen Beginn der Rentenzahlung richtet. Dem liegen folgende Erwägungen zu Grunde:
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