Die Pannenhilfe an Lastkraftwagen stellt eine sonstige Leistung gem. § 3 Abs. 9 UStG dar, deren Ort sich in den Fällen, in denen der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist und die Leistung für den unternehmerischen Bereich bezieht, gem. § 3a Abs. 2 UStG dort befindet, von dem aus der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt. § 3a Abs. 2 UStG regelt nicht, wie der leistende Unternehmer nachzuweisen hat, dass sein Leistungsempfänger Unternehmer ist, der die sonstige Leistung für den unternehmerischen Bereich bezieht. Gem. Abschn. 3a.2 Abs. 11 UStAE kann der Nachweis der Unternehmereigenschaft bei einem im Drittlandsgebiet ansässigen Unternehmer durch eine Bescheinigung einer Behörde des Sitzstaates geführt werden, in der diese bescheinigt, dass der Leistungsempfänger dort als Unternehmer erfasst ist.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|