Abweichend vom Hinweis im letzten Absatz der Bezugsverfügung ist eine Kündigung der mit Italien geschlossenen Vereinbarung von deutscher Seite nicht mehr beabsichtigt.
Die Regelung der Bezugsverfügung, die eine Anrechnung (§ 21 ErbStG) der in Italien im Erb- und Schenkungsfall noch anfallenden Steuern (Hypothekarsteuer - imposta ipotecaria, Katastersteuer - imposta catastale, Hypothekargebühr - tassa ipotecaria, Stempelsteuer - imposta di bollo, Registersteuer - imposta di registro) auf die deutsche Erbschaft- oder Schenkungsteuer ausschließt, wird hiervon nicht berührt.
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