Gläubiger der Kapitalerträge bei einem auf den Namen einer PersGes geführten Konto sind die Gesellschafter. Nach Tz. 2.4 des BMF-Schreibens v. 26. 10. 1992 (K 1.1 zu §§ 43 - 45 d) kann vom Zinsabschlag nur dann abgesehen werden, wenn es sich bei allen Gesellschaftern um Steuerausländer handelt. In Tz. 2 des BMF-Schreibens v. 18. 12. 1992 (K 5.3 zu §§ 43 - 45 d) ist ebenfalls nochmals klargestellt, daß ein nichtkörperschaftsteuerpflichtiger Personenzusammenschluß (z. B. GbR) einen Freistellungsauftrag nicht erteilen darf. Die ihm zufließenden Kapitalerträge unterliegen dem Zinsabschlag nach den allgemeinen Grundsätzen.
Aus der Praxis ist hierzu folgender Fall vorgetragen worden:
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