Der BFH stellt in seinem Urteil vom 05.05.2010 fest, dass eine Beschränkung des Abzugs von unmittelbaren Betriebsausgaben/Werbungskosten nicht zulässig ist. Ebenso darf nur der gesetzliche Steuersatz des § 50a EStG auf den um die Betriebsausgaben/Werbungskosten gekürzten Betrag angewandt werden.
Das BMF-Schreiben vom 05.04.2007 wird durch das BMF-Schreiben vom 16.02.2011 ersetzt.
Die geänderte Verwaltungsauffassung findet auf alle offenen Fälle Anwendung, in denen die Vergütung vor dem 31.12.2008 gezahlt wurde.
Für Zahlungen nach dem 31.12.2008 gilt § 50a Abs. 3 EStG n. F.
Die Kurzinformation Internationales Steuerecht 06/2008 vom 22.12.2008 wird hiermit aufgehoben.
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