OFD Münster - Verfügung vom 27.04.2005
S 0130

OFD Münster - Verfügung vom 27.04.2005 (S 0130) - DRsp Nr. 2008/88855

OFD Münster, Verfügung vom 27.04.2005 - Aktenzeichen S 0130

DRsp Nr. 2008/88855

Auskunft an die für die Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz zuständigen Behörden

Nach dem Gesetz über die Sicherung des Unterhalts der zum Wehrdienst einberufenen Wehrpflichtigen und ihrer Angehörigen (Unterhaltssicherungsgesetz - USG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.02.2002 (BGBl 2002 I S. 972) erhalten der zur Erfüllung der Wehrpflicht einberufene Wehrpflichtige und seine Familienangehörigen im Sinne des § 3 USG Leistungen zur Sicherung ihres Lebensbedarfs (Unterhaltssicherung).

Nach § 20 Abs. 4 USG haben die Finanzbehörden den zur Gewährung der Leistungen zur Unterhaltssicherung zuständigen Behörden auf Ersuchen, soweit erforderlich, über die ihnen bekannten Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Wehrpflichtigen und seiner Familienangehörigen Auskunft zu erteilen.