OFD Münster - Verfügung vom 27.11.2009
S 2836 - 7 - St 13 - 33

OFD Münster - Verfügung vom 27.11.2009 (S 2836 - 7 - St 13 - 33) - DRsp Nr. 2010/80051

OFD Münster, Verfügung vom 27.11.2009 - Aktenzeichen S 2836 - 7 - St 13 - 33

DRsp Nr. 2010/80051

Neuregelung der Verwendungsfestschreibung nach § 27 Abs. 5 KStG i. d. F. des SEStEG; Verwendungsfestschreibung bei verdeckten Gewinnausschüttungen

Durch das SEStEG ( BGBl I 2006, 2782) wurde die Haftungsregelung für Fälle einer unzutreffenden Bescheinigung der Verwendung des steuerlichen Einlagekontos neu gefasst (§ 27 Abs. 5 KStG). Diese Regelung ersetzt den bisherigen § 27 Abs. 1 Satz 5 KStG, wonach eine von der Kapitalgesellschaft bescheinigte Verwendung des steuerlichen Einlagekontos stets Bindungswirkung entfaltete.

Die Neuregelung unterscheidet nunmehr danach, ob der Betrag der Verwendung des steuerlichen Einlagekontos zu hoch oder zu niedrig bescheinigt wurde. Die Steuerbescheinigung entfaltet hinsichtlich der Einlagekontoverwendung nur noch dann Bindungswirkung, wenn der bescheinigte Betrag zu niedrig ist (§ 27 Abs. 5 Satz 1 KStG).

§ 27 Abs. 5 KStG sieht in Satz 2 zudem eine Regelung für die Fälle vor, in denen von der Körperschaft keine Bescheinigung über die Verwendung des steuerlichen Einlagekontos erteilt wurde. Danach gilt die Verwendung als in Höhe von 0 € bescheinigt, wenn bis zum Tag der Bekanntgabe der erstmaligen Feststellung des steuerlichen Einlagekontos zum Schluss des Wirtschaftsjahrs der Leistung keine Steuerbescheinigung gem. § 27 Abs. 3 KStG erteilt wurde.