Ergänzend zu der o. g. OFD-Verfügung sind entsprechend den Grundsätzen des BFH-Urt. v. 14. 9. 1994 (BStBl 1995 II S. 499) die Förderung folgender Freizeitaktivitäten als gemeinnütige Zwecke i. S. des § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO anzusehen:
CB-Funken (identisch i. S. des o. g. BFH-Urt. mit der Förderung des Amateurfunkens),
Drachenflug mit Modellen, wenn sich die Tätigkeit des Vereins auf die Förderung des Baus der Drachenmodelle erstreckt (identisch i. S. des o. g. BFH-Urt. mit der Förderung des Modellflugs),
die Tätigkeit der Eisenbahnvereine auch dann, wenn über den Bau und Betrieb von Eisenbahnmodellen hinaus satzungsgemäß und tatsächlich auch das Verständnis für die Belange der Eisenbahn (z. B. Bundesbahn) gefördert wird.
Als nicht mit einem der in § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO genannten Zwecke identisch i. S. des o. g. BFH-Urt. ist die Förderung folgender Betätigungen zu beurteilen:
Sammeltätigkeiten (z. B. Sammeln von Briefmarken, Münzen, Steinen, Autogrammen),
Karten- und Brettspiele (z. B. Skat, Bridge, Go),
Amateurfilmen und -fotografieren (Film- und Fotovereine können aber unter bestimmten Voraussetzungen wegen der Förderung der Kultur [§ 52 Abs. 2 Nr. 1 AO] als gemeinnützig behandelt werden),
Kochen,
Bier brauen,
Zaubern,
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