In den letzten Monaten gehen in den Finanzämtern vermehrt Abtretungsanzeigen ein, mit denen sich Insolvenzverwalter/Treuhänder Ansprüche auf Steuererstattungen sichern wollen. Hierbei sind zwei Fallkonstellationen zu unterscheiden:
Abtretungen werden gegenüber dem Finanzamt nur wirksam, wenn sie vom Gläubiger des Erstattungsanspruchs (Zedent) nach Entstehung des Anspruchs angezeigt werden. In der Praxis erfolgt die Anzeige i. d. R. durch den Abtretungsempfänger (Zessionar) als Vertreter des Zedenten. Diese Anzeige ist jedoch dem Zedenten als Rechtshandlung zuzurechnen. Deshalb ist es für die Beurteilung der Wirksamkeit der Abtretung von entscheidender Bedeutung, ob der Zedent im Zeitpunkt der Anzeige noch berechtigt war, über sein Vermögen frei zu verfügen.
Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens verliert der Schuldner das Recht, über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verfügen (§ 80 Abs. 1 InsO). Verfügt er dennoch während des laufenden Insolvenzverfahrens über einen Gegenstand der Insolvenzmasse, ist die Verfügung unwirksam (§ 81 Abs. ).
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