OFD Münster - Verfügung vom 30.01.2009
Kurzinfo ESt 3/2009

OFD Münster - Verfügung vom 30.01.2009 (Kurzinfo ESt 3/2009) - DRsp Nr. 2009/80121

OFD Münster, Verfügung vom 30.01.2009 - Aktenzeichen Kurzinfo ESt 3/2009

DRsp Nr. 2009/80121

Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen (§ 35a EStG); zeitlicher Zusammenhang mit dem Ein- oder Auszug

Die Gewährung der Steuerermäßigung gem. § 35a Abs. 2 EStG setzt u.a. voraus, dass eine haushaltsnahe Dienstleistung/Handwerkerleistung im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht worden ist. Hat ein Steuerpflichtiger seinen Haushalt durch Umzug in eine andere Wohnung oder in ein anderes Haus verlegt, gelten Maßnahmen zur Beseitigung der durch die bisherige Haushaltsführung veranlassten Abnutzung (z.B. Renovierungsarbeiten) noch als im „alten” Haushalt erbracht.

Die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach § 35a EStG setzt in diesen Fällen aber voraus, dass die Maßnahmen in einem engen zeitlichen Zusammenhang zu dem Umzug stehen. Für die Frage, ab wann bzw. bis wann es sich um einen Haushalt des Stpfl. handelt, ist

  • bei einem Mietverhältnis der im Mietvertrag vereinbarte Beginn des Mietverhältnisses oder bei Beendigung das Ende der Kündigungsfrist und

  • bei einem Kauf/Verkauf der Übergang von Nutzen und Lasten (= wirtschaftliches Eigentum) entscheidend.