OFD Münster - Verfügung vom 30.09.2002
S 2241 a - 41 - St 12 - 32 b

OFD Münster - Verfügung vom 30.09.2002 (S 2241 a - 41 - St 12 - 32 b) - DRsp Nr. 2008/81761

OFD Münster, Verfügung vom 30.09.2002 - Aktenzeichen S 2241 a - 41 - St 12 - 32 b

DRsp Nr. 2008/81761

§ 15 a EStG; Anlage FE-V - Aufteilung von Besteuerungsgrundlagen in den Fällen des § 15 a EStG - zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung für das Jahr 2001; Behandlung steuerfreier Zulagen und Zuschüsse im Zusammenhang mit der Berechnung des Ausgleichsvolumens nach § 15 a EStG

Die Anlage FE-V (Nr. 724/186) für das Jahr 2001 ist insoweit fehlerhaft, als dass bei konsequentem Ausfüllen dieses Vordrucks i.V.m. der Anlage FE 1 (Nr. 724/180) steuerfreie Betriebsvermögensmehrungen als laufende Einkünfte ausgewiesen werden.

Nach dem Vordruckaufbau der Anlage FE-V werden nach § 3 Nr. 40 i.V.m. § 3c Abs. 2 EStG steuerfreie Einnahmen bzw. Ausgaben (Zeile 4) und andere steuerfreie Einnahmen (Zeile 6) den steuerpflichtigen Einkünften wieder hinzugerechnet, obwohl sie lediglich das steuerliche Kapitalkonto des Kommanditisten erhöhen und somit zu Ausgleichsvolumen i.S.d. § 15 a Abs. 1 S. 1 EStG führen, ohne das steuerliche Ausgleichsvolumen i.S.d. § 15 a Abs. 1 S. 2 EStG zu mindern.

Soweit die Anlage FE-V im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung verwandt wird, sind die Zeile 4 (Übertrag aus den Zeilen 15/16 der Anlage FE 1/Einkünfte für die das Halbeinkünfteverfahren gilt) und die Zeile 6 (steuerfreie Einnahmen) ersatzlos zu streichen.