OFD Münster - Verfügung vom 30.09.2009
S 1315- 42 - St 45 - 32

OFD Münster - Verfügung vom 30.09.2009 (S 1315- 42 - St 45 - 32) - DRsp Nr. 2009/80590

OFD Münster, Verfügung vom 30.09.2009 - Aktenzeichen S 1315- 42 - St 45 - 32

DRsp Nr. 2009/80590

Steuerliche Behandlung von Doppelwohnsitzfällen mit Ansässigkeit im Ausland

Einen Sonderfall der unbeschränkten Steuerpflicht stellen natürliche Personen dar, die sowohl im Inland als auch im Ausland einen Wohnsitz haben (Doppelwohnsitz). Durch die gleichzeitige Wohnsitzbegründung in verschiedenen Ländern können natürliche Personen in mehreren Staaten einer unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen. Für die Anwendung der Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) kann dagegen nur ein Staat als Ansässigkeitsstaat gelten. Ergibt die Prüfung nach Art. 4 OECD-MA, dass eine Ansässigkeit im Ausland vorliegt, sind diese Personen weiterhin in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig nach § 1 Abs. 1 S. 1 EStG mit der Folge, dass das Welteinkommensprinzip grundsätzlich greift.

Bei Anwendung des jeweiligen DBA ist Deutschland in solchen Fällen allerdings nur als Quellenstaat anzusehen. Dies führt dazu, dass im Rahmen der Veranlagung zur unbeschränkten Steuerpflicht lediglich die Einkünfte erfasst werden, für die Deutschland ein (ggf. begrenztes) Quellensteuerrecht nach dem jeweiligen DBA hat. Folglich sind bei Einkünften aus Dividenden, Zinsen und Lizenzen aus deutschen Quellen trotz unbeschränkter Steuerpflicht die Quellensteuerhöchstsätze (vgl. EStG -Kartei DBA Allgemeines Nr. 805) zu beachten.

Beispiel: