Das MF hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der anderen Länder durch Erlass vom 8. Oktober 2013 -
USt 2 A - Umsatzsteuererklärung 2013,
Anlage UR zur Umsatzsteuererklärung 2013,
Anlage UN zur Umsatzsteuererklärung 2013 und
USt 2 E - Anleitung zur Umsatzsteuererklärung 2013
Durch Art. 10 Nr. 6 Buchst. a und b i. V. m. Art. 31 Abs. 5 Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz wurde mit Wirkung vom 1. September 2013 der Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers für Lieferungen von Gas oder Elektrizität sowie von Wärme oder Kälte durch einen im Ausland ansässigen Unternehmer (§ 13b Abs. 2 Nr. 5 UStG) auf Lieferungen von Gas oder Elektrizität durch einen im Inland ansässigen Unternehmer ergänzt.
Voraussetzung für die Anwendung ist nach der nationalen Regelung, dass der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der selbst derartige Leistungen erbringt bzw. - bei Lieferungen von Elektrizität - der liefernde Unternehmer und der Leistungsempfänger Wiederverkäufer von Elektrizität i. S. v. § 3g UStG sind.
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