OFD Niedersachsen - Verfügung vom 04.11.2016
S 7168 - 133 - St 173

OFD Niedersachsen - Verfügung vom 04.11.2016 (S 7168 - 133 - St 173) - DRsp Nr. 2017/80175

OFD Niedersachsen, Verfügung vom 04.11.2016 - Aktenzeichen S 7168 - 133 - St 173

DRsp Nr. 2017/80175

Umsatzsteuerliche Behandlung der Unterbringung von Saisonarbeitskräften; Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 UStG

In der Besteuerungspraxis bestehen unterschiedliche Auffassungen über die Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 UStG bei der Unterbringung von Saisonarbeitskräften. Gemäß § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG ist die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken steuerfrei. Nicht befreit ist gemäß § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG jedoch die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, wobei ein gaststättenähnliches Verhältnis nicht vorausgesetzt wird. Entscheidend ist vielmehr die Absicht des Unternehmers, die Räume nicht auf Dauer und damit nicht für einen dauernden Aufenthalt im Sinne der §§ 8 und 9 AO zur Verfügung zu stellen (vgl. hierzu Abschnitt 4.12.9 UStAE).

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 7. November 2011 und - S 7168/08/10002 - an den Hauptverband der landwirtschaftlichen Buchstellen und Sachverständigen e. V. darauf hingewiesen, dass für die Auslegung des Begriffs "kurzfristig" die Dauer der Beherbergung ein geeignetes Kriterium darstellt. Danach wird eine kurzfristige Beherbergung bei einer Dauer von weniger als sechs Monaten angenommen (EuGH-Urteil vom 12. Februar 1998 - C-346/95 -).