Durch das Auslaufen der EU-Zuckermarktordnung mit Ablauf des werden die bisher bekannten Zuckerrübenlieferrechte wegfallen. An ihre Stelle werden privatrechtliche Zuckerrübenlieferansprüche treten. Die Altlieferrechte sind untergegangen und nicht mit den neuen Lieferansprüchen identisch. Die neuen Lieferansprüche sind an den Aktienbesitz geknüpft. Ein mit dem Aktienerwerb verbundener Lieferanspruch tritt nicht als gesondertes Wirtschaftsgut in Erscheinung und ist daher nicht gesondert zu berücksichtigen. Ein Lieferanspruch kann durch den Aktienbesitzer abgetreten werden.
Der Lieferanspruch ist nicht kraft Gesetzes mit dem Eigentum am Grundstück untrennbar verbunden, sodass er gemäß § 96 BGB nur mit diesem übertragen werden kann. Der Übergang auf den Grundstückskäufer muss stets besonders vereinbart werden. Ohne eine solche Vereinbarung - die keiner besonderen Form bedarf - bleibt das Recht beim bisherigen Eigentümer (so auch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. März 1990 - 2 Vr 113/89 -).
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