OFD Niedersachsen - Verfügung vom 08.02.2010
S 2706 - 73 - St 241

OFD Niedersachsen - Verfügung vom 08.02.2010 (S 2706 - 73 - St 241) - DRsp Nr. 2010/80184

OFD Niedersachsen, Verfügung vom 08.02.2010 - Aktenzeichen S 2706 - 73 - St 241

DRsp Nr. 2010/80184

Handwerkskammern, Kreishandwerkerschaften, Innungen; Durchführung von Bildungsmaßnahmen

Handwerkskammern, Kreishandwerkerschaften und Innungen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Gesetzliche Grundlage ist die Handwerksordnung in der Fassung vom 28. Dezember 1965 ( BGBl 1966 I. S. 1). Ihnen obliegt u. a. die handwerkliche Aus- und Fortbildung. Die Durchführung von Prüfungen als Teil der Berufsausbildung ist dem hoheitlichen Bereich der Handwerkskammern, Kreishandwerkerschaften und Innungen zuzurechnen. Die darüber hinausgehenden Betätigungen auf dem Gebiet der Fort- und Weiterbildung sind nach den allgemeinen Grundsätzen in R 9 KStR und in dem ergänzendem BMF-Schreiben vom 11. Dezember 2009 ( BStBl I S. 1597) zu beurteilen.

Danach sind Bildungsmaßnahmen, die auch von privaten Dritten angeboten werden können, als wirtschaftliche Betätigung zu behandeln.

Bildungsmaßnahmen, die von privaten Dritten nicht angeboten werden, weil z. B. die Teilnahme an einem bestimmten Kurs der Handwerkskammern, Kreishandwerkerschaften oder Innungen unabdingbare Voraussetzung ist, an der Prüfung vor der Handwerkskammer, Kreishandwerkerschaft oder Innung teilnehmen zu können, sind dem hoheitlichen Bereich zuzurechnen.

Die bisherige Karteikarte § 4 KStG Karte E 3 (Kontrollnummer 137) ist durch diese Karteikarte zu ersetzen.