OFD Niedersachsen - Verfügung vom 08.09.2014
S 7208 - 14 - St 181

OFD Niedersachsen - Verfügung vom 08.09.2014 (S 7208 - 14 - St 181) - DRsp Nr. 2014/80628

OFD Niedersachsen, Verfügung vom 08.09.2014 - Aktenzeichen S 7208 - 14 - St 181

DRsp Nr. 2014/80628

Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 UStG

Bemessungsgrundlage für die Leistungen eines Unternehmers ist grundsätzlich das Entgelt, das der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten - abzüglich der Umsatzsteuer (§ 10 Abs. 1 Satz 2 UStG). Ob das Entgelt dem objektiven Wert der Leistung entspricht, ist in der Regel unerheblich. Nur im Sonderfall der verbilligten Leistungen an den im § 10 Abs. 5 UStG benannten Personenkeis (z. B. Anteilseigner, Gesellschafter, Mitglieder und nahestehende Personen) ist die Mindestbemessungsgrundlage zu prüfen. Übersteigt sowohl das marktübliche Entgelt als auch die Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 4 UStG das tatsächlich gezahlte Entgelt, sind die Werte oder Ausgaben nach § 10 Abs. 4 UStG als Bemessungsgrundlage anzusetzen (Abschnitt 10.7 Abs. 1 Sätze 4 und 5 UStAE). .