OFD Niedersachsen - Verfügung vom 08.10.2014
S 7200 - 283 - St 171

OFD Niedersachsen - Verfügung vom 08.10.2014 (S 7200 - 283 - St 171) - DRsp Nr. 2014/80647

OFD Niedersachsen, Verfügung vom 08.10.2014 - Aktenzeichen S 7200 - 283 - St 171

DRsp Nr. 2014/80647

Zuwendungen und Ausgleichszahlungen für Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr

Zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Zuwendungen und Ausgleichszahlungen im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) gilt Folgendes:

I. Allgemeines

Aufgabenträger des ÖPNV sind

  • die Region Hannover für den gesamten ÖPNV in ihrem Gebiet,

  • der Zweckverband Großraum Braunschweig für den gesamten ÖPNV in seinem Verbandsbereich,

  • das Land Niedersachsen für den Schienenpersonennahverkehr und

  • die Landkreise und kreisfreien Städte für den übrigen ÖPNV in ihrem jeweiligen Gebiet

(§ 4 Niedersächsisches Nahverkehrsgesetz vom 28. Juni 1995 - NNVG).

Zur Sicherstellung eines ausreichenden Verkehrsangebots können die Aufgabenträger den Verkehrsunternehmern (VU) die ÖPNV-Leistungen entweder hoheitlich auferlegen oder bei ihnen durch öffentlichen Dienstleistungsauftrag vertraglich bestellen (EU-Verordnung 1370/2007). In beiden Fällen haben die Aufgabenträger an die VU Ausgleichszahlungen zu leisten, wenn die Fahrgeldeinnahmen zur Kostendeckung nicht ausreichen.

Zahlungen der Aufgabenträger oder anderer Einrichtungen an VU sind entweder Entgelte für Leistungen des VU an den Zuschussgeber, preisauffüllende Entgelte von Dritten oder echte nichtsteuerbare Zuschüsse. Zur Abgrenzung weise ich auf Abschn. 10.2 UStAE hin.