OFD Niedersachsen - Verfügung vom 09.01.2015
S 0457 - 18 - St 144

OFD Niedersachsen - Verfügung vom 09.01.2015 (S 0457 - 18 - St 144) - DRsp Nr. 2015/80054

OFD Niedersachsen, Verfügung vom 09.01.2015 - Aktenzeichen S 0457 - 18 - St 144

DRsp Nr. 2015/80054

Zuständigkeit für Stundungen nach § 222 AO, Erlasse nach § 227 AO, Billigkeitsmaßnahmen nach § 163, § 234 Abs. 2, § 237 Abs. 4 AO, Absehen von Festsetzungen nach § 156 Abs. 2 AO und Niederschlagungen nach § 261 AO von Landessteuern und der sonstigen durch Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern und AbgabenDiese Karteikarte ist identisch mit AO-Kartei § 163 Karte 1 und § 222 AO Karte 1. vom 15. April 2008

Unter Aufhebung der bisherigen Anordnungen wird die Zuständigkeit für Stundungen nach § 222 AO, Erlasse nach § 227 AO, Billigkeitsmaßnahmen nach § 163 AO, Absehen von Festsetzungen nach § 156 Abs. 2 AO und Niederschlagungen nach § 261 AO von Landessteuern und sonstigen durch Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern und Abgaben - jeweils einschließlich Nebenleistungen - sowie für den Verzicht auf Zinsen nach § 234 Abs. 2, § 237 Abs. 4 AO, soweit sie auf durch Landesfinanzbehörden verwaltete Steuern und Abgaben erhoben werden, wie folgt geregelt:

Hinweis:

Soweit nachfolgend von Oberfinanzdirektion die Rede ist, gelten die Bestimmungen auch für die Behörden im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 4a AO.

A. Regelung der Zuständigkeit

I. Stundungen nach § 222 AO

Die Finanzämter sind befugt zu stunden:

  • in eigener Zuständigkeit

    • Beträge bis 100.000,00 EUR einschließlich zeitlich unbegrenzt,

    • höhere Beträge bis zu 6 Monaten;