Nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. lfd. Nr. 49 der Anlage 2 zum UStG kann die Lieferung von Büchern, Zeitungen und anderen Erzeugnissen des graphischen Gewerbes - mit Ausnahme der Erzeugnisse, für die Beschränkungen als jugendgefährdende Trägermedien bzw. Hinweispflichten gem. §
Die Lieferung von sog. Messekatalogen unterliegt nicht der Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. lfd. Nr. 49 der Anlage 2 zum UStG.
Messekataloge sollen einem interessierten Publikum in erster Linie ermöglichen, einen Überblick über die im Einzelnen anwesenden Aussteller, deren Leistungen und Möglichkeiten der Kontaktaufnahme zu erhalten und somit einen Anreiz zu einem Besuch der Messe geben. Da es sich somit um Druckerzeugnisse handelt, die überwiegend Werbezwecken dienen, sind diese Publikationen grundsätzlich in die nicht begünstigte Position 4911 1090 des Zolltarifs einzureihen.
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