OFD Niedersachsen - Verfügung vom 10.10.2013
S 2244 - 110 - St 244

OFD Niedersachsen - Verfügung vom 10.10.2013 (S 2244 - 110 - St 244) - DRsp Nr. 2014/80107

OFD Niedersachsen, Verfügung vom 10.10.2013 - Aktenzeichen S 2244 - 110 - St 244

DRsp Nr. 2014/80107

Anwendung des § 3c Abs. 2 EStG bei Veräußerungs- und Aufgabeverlusten nach § 17 EStG sowie bei im Betriebsvermögen gehaltenen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften

Mit Urteil vom 25. Juni 2009 (BStBl 2010 II S. 220) und Beschluss vom 18. März 2010 (BStBl 2010 II S. 627) hat der BFH - entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung - entschieden, dass der Abzug von Erwerbsaufwand (z. B. Betriebsvermögensminderungen, Anschaffungskosten oder Veräußerungskosten) im Zusammenhang mit Einkünften aus der Veräußerung oder Auflösung einer Beteiligung nach § 17 Abs. 1 und Abs. 4 EStG jedenfalls dann nicht nach § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG begrenzt ist, wenn der Steuerpflichtige keinerlei durch seine Beteiligung vermittelten Einnahmen erzielt hat.

Den hierzu ergangenen Nichtanwendungserlass vom 15. Februar 2010 (BStBl 2010 I S. 181) hat das BMF mit Schreiben vom 28. Juni 2010 (BStBl 2010 I S. 599) aufgehoben, sodass die Grundsätze der BFH-Rechtsprechung bis VZ 2010 in allen vergleichbaren Fällen zu beachten sind.

I. Veräußerungsverluste bis VZ 2010

I.1. „Schädliche” Einnahmen