Mit Urteil vom 25. Juni 2009 (BStBl 2010 II S. 220) und Beschluss vom 18. März 2010 (BStBl 2010 II S. 627) hat der BFH - entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung - entschieden, dass der Abzug von Erwerbsaufwand (z. B. Betriebsvermögensminderungen, Anschaffungskosten oder Veräußerungskosten) im Zusammenhang mit Einkünften aus der Veräußerung oder Auflösung einer Beteiligung nach § 17 Abs. 1 und Abs. 4 EStG jedenfalls dann nicht nach § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG begrenzt ist, wenn der Steuerpflichtige keinerlei durch seine Beteiligung vermittelten Einnahmen erzielt hat.
Den hierzu ergangenen Nichtanwendungserlass vom 15. Februar 2010 (BStBl 2010 I S. 181) hat das BMF mit Schreiben vom 28. Juni 2010 (BStBl 2010 I S. 599) aufgehoben, sodass die Grundsätze der BFH-Rechtsprechung bis VZ 2010 in allen vergleichbaren Fällen zu beachten sind.
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