Berührt ein Auskunftsersuchen die Verhältnisse mehrerer Steuerpflichtiger, so ist vor der Erteilung der Auskunft hinsichtlich jedes einzelnen Betroffenen zu prüfen, ob eine Offenbarung zulässig ist.
Ggf. ist jeder einzelne Betroffene um Zustimmung zur Auskunftserteilung zu ersuchen.
Begehrt ein Steuerpflichtiger Auskunft über seine Verhältnisse und werden durch dieses Auskunftsersuchen auch die Verhältnisse von Personen berührt, die neben dem Steuerpflichtigen gesamtschuldnerisch (§ 44 AO) zur Entrichtung einer Steuer verpflichtet sind, steht der Auskunft das Steuergeheimnis nicht entgegen.
Denn die Verhältnisse, die die Gesamtschuldnerschaft betreffen, sind gemeinsame Verhältnisse der Gesamtschuldner. Die Mitteilung solcher Verhältnisse an einen der Gesamtschuldner kann, bezogen auf den Zeitraum des Bestehens der Gesamtschuldnerschaft, nicht als Offenbarung der Verhältnisse eines anderen im Sinne des § 30 Abs. 2 AO angesehen werden.
Begehrt ein Dritter, der nicht Gesamtschuldner ist, Auskunft über die Verhältnisse der Gesamtschuld, ist die Zustimmung aller Gesamtschuldner erforderlich, § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO.
Beispiele
Gesamtschuldner sind beispielsweise:
Veräußerer und Erwerber eines Grundstücks hinsichtlich der Grunderwerbsteuer
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