OFD Niedersachsen - Verfügung vom 13.02.2014
S 7100 - 864 - St 171

OFD Niedersachsen - Verfügung vom 13.02.2014 (S 7100 - 864 - St 171) - DRsp Nr. 2014/80213

OFD Niedersachsen, Verfügung vom 13.02.2014 - Aktenzeichen S 7100 - 864 - St 171

DRsp Nr. 2014/80213

Notdienstpauschale für Apotheken

Allgemeines

Apotheken haben die Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln auch außerhalb der regulären Öffnungszeiten durch einen Apothekennotdienst sicherzustellen. Erwirbt ein Kunde während des Notdienstes Medikamente, erhebt die diensthabende Apotheke einen Zuschlag von 2,50 EUR. Den darüber hinausgehenden Aufwand hatte bisher die Apotheke zu tragen. Dies führte insbesondere in Gebieten mit geringer Apothekendichte durch häufige Notdienste zu unterschiedlichen Belastungen der Apotheken.

Um die unterschiedlichen Belastungen auszugleichen, erhalten Apotheken seit dem 1. August 2013 für jeden Notdienst einen pauschalen Zuschuss aus dem vom Deutschen Apothekerverband e. V. (Apothekerverband) errichteten Nacht- und Notdienstfonds. Zur Finanzierung des Fonds ist der Festzuschlag auf verschreibungspflichtige Medikamente um 16 Cent erhöht worden. Den Erhöhungsbetrag haben die Apotheken an den Fonds abzuführen (Gesetz zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes von Apotheken vom 15. Juli 2013 - ANSG -, BGBl 2013 I S. 2420).

Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung

Die Apotheke hat die Erhöhung des Festzuschlages um 16 Cent als Teil des Entgelts für die Medikamentenlieferung der Umsatzbesteuerung zu unterwerfen.