Das Finanzamt kann einen Antrag auf die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten nach § 20 Satz 1 Nr. 1 bis 3 UStG grundsätzlich unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs genehmigen, wenn
der Gesamtumsatz des Unternehmers im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 500.000,00 EUR betragen hat, oder
der Unternehmer von der Verpflichtung, Bücher zu führen und aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen nach § 148 AO befreit ist, oder
soweit der Unternehmer Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs i. S. d. § 18 Absatz 1 Nr. 1 EStG ausführt.
Der Antrag auf Genehmigung der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten kann - auch rückwirkend - bis zum Eintritt der formellen Bestandskraft der jeweiligen Umsatzsteuer-Jahresfestsetzung gestellt werden, s. Abschnitt 20.1 Absatz 1 Satz 1 UStAE.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|