In Fällen der Pannenhilfe an einen Unternehmer für dessen Unternehmen bestimmt sich der Leistungsort nach § 3a Absatz 2 UStG. Hierzu hat der leistende Unternehmer nachzuweisen, dass der Leistungsempfänger Unternehmer ist, der die Leistung für den unternehmerischen Bereich bezieht (vgl. Abschnitt 3a.2 Absätze 9 ff. UStAE). Der Nachweis der Unternehmereigenschaft eines ausländischen Unternehmers aus einem Drittland, der im Inland Pannenhilfe benötigt, ist meist schwierig zu erbringen.
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