Es ist gefragt worden, ob
eine GmbH, an deren Handelsgewerbe eine stille Beteiligung nach § 230 HGB besteht, die ertragsteuerlich als Mitunternehmerschaft zu qualifizieren ist, Organgesellschaft und
eine GmbH & atypisch stille Gesellschaft, bei der sich die stille Beteiligung auf die gesamten Tätigkeitsfelder der GmbH erstreckt und die ertragsteuerlich als Mitunternehmerschaft zu qualifizieren ist, Organträgerin nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 KStG sein kann.
Hierzu bitte ich, folgende Auffassung zu vertreten:
zu 1.
Eine GmbH & atypisch stille Gesellschaft kann nicht Organgesellschaft sein.
zu 2.
Eine GmbH & atypisch stille Gesellschaft, bei der sich die stille Beteiligung auf die gesamten Tätigkeitsfelder der GmbH erstreckt und die ertragsteuerlich als Mitunternehmerschaft zu qualifizieren ist, kann aber auch keine Organträgerin nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 KStG sein.
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