Bemessungsgrundlage für die Erhebung der Kapitalertragsteuer ist grundsätzlich der Gewinn abzüglich der Beträge, die als aus dem steuerlichen Einlagekonto verwendet gelten. Abzustellen ist dabei auf den handelsrechtlichen Jahresüberschuss.
Das steuerliche Einlagekonto (§ 27 Abs. 1 Satz 1 KStG) ist eine steuerliche Größe und stellt deshalb auf die Steuerbilanz ab. Der für die Vergleichsberechnung nach § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG zu ermittelnde ausschüttbare Gewinn entspricht grundsätzlich den Neurücklagen. Er stellt also den Teil des Eigenkapitals dar, der weder dem steuerlichen Einlagekonto noch einem etwaigen Nennkapital zuzuordnen ist.
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