OFD Niedersachsen - Verfügung vom 22.08.2014
S 1978c - 136 - St 243

OFD Niedersachsen - Verfügung vom 22.08.2014 (S 1978c - 136 - St 243) - DRsp Nr. 2014/80604

OFD Niedersachsen, Verfügung vom 22.08.2014 - Aktenzeichen S 1978c - 136 - St 243

DRsp Nr. 2014/80604

Auslösen der Einbringungsgewinnbesteuerung nach einer Spaltung; Anwendung der Billigkeitsregelung in Randnr. 22.23 des BMF-Schreibens vom 11. November 2011, BStBl 2011 I S. 1314 (UmwStErlass)

Wird ein Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil nach § 20 UmwStG in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft eingebracht und erhält der Einbringende hierfür neue Anteile an der aufnehmenden Gesellschaft, sogenannte Sacheinlage, sind diese Anteile sperrfristbehaftet nach § 22 Abs. 1 UmwStG, wenn das übernommene Betriebsvermögen mit dem Buch- oder Zwischenwert angesetzt wird.

Soweit sperrfristbehaftete Anteile nach § 22 Abs. 1 UmwStG innerhalb von sieben Jahren nach der Einbringung veräußert werden, oder ein Tatbestand i. S. des § 22 Abs. 1 S. 6 UmwStG vorliegt, ist der Gewinn aus der Einbringung rückwirkend im Wirtschaftsjahr der Einbringung als Gewinn i. S. d. § 16 EStG zu versteuern (Einbringungsgewinn I).