Durch das Jahressteuergesetz 2008 wurden die Vorschriften zur Zerlegung der Körperschaftsteuer nach §§ 2 ff. ZerlG an die Neuregelungen der §§ 37 Abs. 5, § 38 Abs. 5 bis 9 KStG angepasst. Nach § 2 Abs. 1 Satz 4 ZerlG n. F. ist die zu zerlegende verbleibende Körperschaftsteuer im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 ZerlG in den Fällen des § 37 Abs. 5 und § 38 Abs. 5 bis 9 KStG um einen Auszahlungsbetrag aus dem KSt-Guthaben gemindert und um einen KSt-Erhöhungsbetrag erhöht.
An einer klarstellenden Ergänzung des § 1 ZerlG fehlt es. Aus systematischen Gründen können der Auszahlungsbetrag und der Körperschaftsteuererhöhungsbetrag im Rahmen der Zerlegung nach § 1 ZerlG nicht anders behandelt werden als im Rahmen der Zerlegung nach § 2 ZerlG.
Beispiel
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