OFD Niedersachsen - Verfügung vom 26.02.2015
S 0450 - 49 - St 144

OFD Niedersachsen - Verfügung vom 26.02.2015 (S 0450 - 49 - St 144) - DRsp Nr. 2015/80195

OFD Niedersachsen, Verfügung vom 26.02.2015 - Aktenzeichen S 0450 - 49 - St 144

DRsp Nr. 2015/80195

Anrechnungsverfügung

1 Allgemeines

Die mit einem Steuerbescheid verbundene Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen (§ 36 Abs. 2 EStG, § 18 Abs. 4 UStG) auf die Einkommen- oder Umsatzsteuer ist ein selbständiger Verwaltungsakt mit Bindungswirkung und nur äußerlich mit dem Steuerbescheid verbunden.

Allerdings stellt nicht alles, was in dem Abrechnungsteil eines Steuerbescheides enthalten ist, eine bestandskräftige Regelung dar. In einem Einkommensteuerbescheid gilt dies nur für die im Einkommensteuergesetz vorgeschriebene Entscheidung über die Anrechnung von Vorauszahlungen und Steuerabzugsbeträgen (§ 36 Abs. 2 EStG). Die im Abrechnungsteil ggf. enthaltenen weiteren Punkte (sonstige Zahlungen und Umbuchungen) werden nicht bestandskräftig festgestellt (vgl. BFH vom 13. Januar 2005,BStBl 2005 II, 457, VII B 147/04). Für Einkommensteuervorauszahlungsbescheide schreibt das Einkommensteuergesetz keine Anrechnungen vor, sodass ein dort evtl. enthaltener Abrechnungsteil keinen Verwaltungsakt darstellt.

Die Anrechnungsverfügung gehört nicht zum Steuerfestsetzungs-, sondern zum Steuererhebungsverfahren. Nach außen wird damit eine Entscheidung darüber getroffen, was auf die festgesetzte Steuerschuld anzurechnen ist und was nicht.