OFD Niedersachsen - Verfügung vom 26.02.2015
S 7109 - 5 - St 171

OFD Niedersachsen - Verfügung vom 26.02.2015 (S 7109 - 5 - St 171) - DRsp Nr. 2015/80172

OFD Niedersachsen, Verfügung vom 26.02.2015 - Aktenzeichen S 7109 - 5 - St 171

DRsp Nr. 2015/80172

Umsatzsteuerliche Behandlung von Sachlotterien

Zur Vergabe von Sachpreisen bei einer öffentlichen Lotterie, Ausspielung oder Tombola (Sachlotterie) gilt Folgendes:

  • Verkauf der Lose

    Der Veranstalter erbringt mit dem Verkauf der Lose Lieferungen (BFH-Urteil vom 10. Dezember 1959 - V 317/57 U -, BStBl 1960 III S. 77). Die Losverkäufe sind umsatzsteuerpflichtig, wenn sie nicht unter das Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwettLottG) fallen oder von der Rennwett- und Lotteriesteuer befreit sind oder diese Steuer nicht erhoben wird (§ 4 Nr. 9 Buchst. b UStG). Die Entscheidung trifft in Niedersachsen das für die Rennwett- und Lotteriesteuer zuständige Finanzamt Hannover-Nord. Zu den umsatzsteuerpflichtigen Veranstaltungen gehören insbesondere:

    • von den Ordnungsämtern genehmigte Sachlotterien zu ausschließlich gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken, bei denen der Gesamtpreis der einzelnen Losserien den Wert von 40.000,00 EUR nicht übersteigt (§ 18 Nr. 2a RennwettLottG),