OFD Niedersachsen - Verfügung vom 27.05.2014
S 0130 - 77 - St 142

OFD Niedersachsen - Verfügung vom 27.05.2014 (S 0130 - 77 - St 142) - DRsp Nr. 2014/80440

OFD Niedersachsen, Verfügung vom 27.05.2014 - Aktenzeichen S 0130 - 77 - St 142

DRsp Nr. 2014/80440

Auskunftserteilung nach § 21 Abs. 4 Sozialgesetzbuch X

1. Allgemein

Nach § 21 Abs. 4 SGB X haben die Finanzbehörden Auskunft über die ihnen bekannten Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers, Leistungsempfängers, Erstattungspflichtigen, Unterhaltsverpflichteten, Unterhaltsberechtigten oder der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder zu erteilen, soweit es im Verfahren nach dem SGB erforderlich ist.

2. Erforderlichkeit

Erforderlich ist die Auskunft nur, wenn die erbetenen Angaben nicht mithilfe der nach dem SGB auskunftspflichtigen Personen festgestellt werden können.

3. Auskunft auf gesetzlich zugelassene Fälle beschränkt

Nach § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO ist die Offenbarung steuerlicher Kenntnisse nur zulässig, soweit sie durch Gesetz ausdrücklich zugelassen ist. Es reicht deshalb für die Zulässigkeit einer Auskunft nach § 21 Abs. 4 SGB X nicht aus, wenn die Gewährung von Sozialleistungen nicht aufgrund des Wortlauts einer Vorschrift des betreffenden Sozialleistungsgesetzes, sondern lediglich aufgrund einer Verwaltungsvorschrift von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Betroffenen abhängig gemacht wird.