Eine juristische Person des öffentlichen Rechts (jPöR) handelt nur dann als Unternehmerin, wenn sie im Rahmen eines Betriebes gewerblicher Art (§ 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 KStG) tätig ist (§ 2 Abs. 3 UStG). Mithin ist sie keine Unternehmerin, wenn ihre Tätigkeit nach körperschaftsteuerlichen Grundsätzen nicht als Betrieb gewerblicher Art, sondern als Vermögensverwaltung oder Beistandsleistung zu beurteilen ist.
Nach den BFH-Urteilen vom
• 20. August 2009 | - V R 70/05 |
• 20. August 2009 | - V R 30/06 |
• 17. März 2010 | - XI R 17/08 |
• 25. April 2010 | - |
• 2. März 2011 | - XI R 65/07 |
• 3. März 2011 | - V R 23/10 |
• 10. November 2011 | - V R 41/10 und |
• 1. Dezember 2011 | - V R 1/11 |
kommt der bisherigen Besteuerungspraxis zur Vermögensverwaltung, zur Beistandsleistung und zur Anwendung der 30.678,00 EUR-Grenze in R 6 Abs. 5 KStR 2004 bei der umsatzsteuerlichen Beurteilung der Unternehmereigenschaft einer jPöR keine Bedeutung zu. Der BFH legt § 2 Abs. 3 UStG unter Beachtung vom Artikel 4 Abs. 5 6. EGRL (jetzt Artikel 13 MwStSystRL) aus. Danach führt eine nachhaltige gegen Entgelt ausgeübte Tätigkeit auf privatrechtlicher Grundlage zur Unternehmereigenschaft der jPöR.
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