Zur Wahrung der Belange des Steuerpflichtigen und zur Vermeidung von Einsprüchen und Dienstaufsichtsbeschwerden ist die Beachtung der Vorschriften der §§ 91 und 121 AO über das rechtliche Gehör und die Begründung von Verwaltungsakten unerlässlich.
Die Anhörung ist vorgeschrieben, wenn von dem erklärten Sachverhalt zuungunsten des Steuerpflichtigen wesentlich abgewichen werden soll; vertritt das Finanzamt eine abweichende Rechtsauffassung, so ist nach h. M. § 91 AO nicht anwendbar.
Ob eine „wesentliche Abweichung” vorliegt, muss nach den Verhältnissen des Einzelfalles entschieden werden. Eine Abweichung ist regelmäßig wesentlich, wenn
steuermindernd geltend gemachte Umstände erkennbar von besonderer Bedeutung für den Steuerpflichtigen sind (z. B. weil der Steuerpflichtige ausdrücklich darum gebeten hat, ihm beabsichtigte Abweichungen vom erklärten Sachverhalt vorher mitzuteilen)
oder
es sich um Sachverhalte handelt, die auch in die Zukunft wirken (Dauersachverhalte).
In welcher Form (fernmündlich, mündlich oder schriftlich) beabsichtigte Abweichungen mitgeteilt werden, steht im pflichtgemäßen Ermessen des Finanzamts.
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