Die einkommensteuerliche Behandlung der Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Betreuer richtet sich unter Berücksichtigung der mit Wirkung ab 2011 eingeführten Steuerbefreiung des § 3 Nr. 26b EStG und des BFH-Urteils vom 17. Oktober 2012 (VIII R 57/09, BStBl 2013 II S. 799) nach den folgenden Grundsätzen:
Nach § 1896 BGB ist für Personen, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer Behinderung nicht in der Lage sind, ihre Angelegenheiten zu besorgen, ein Betreuer durch das Amtsgericht zu bestellen. Neben Berufsbetreuern werden überwiegend ehrenamtliche Betreuer eingesetzt. In den häufigen Fällen mittelloser Betreuter kommt die Staatskasse für die Betreuungskosten auf.
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