OFD Niedersachsen - Verfügung vom 30.09.2014
S 0824 - 30 - Z 138

OFD Niedersachsen - Verfügung vom 30.09.2014 (S 0824 - 30 - Z 138) - DRsp Nr. 2014/80642

OFD Niedersachsen, Verfügung vom 30.09.2014 - Aktenzeichen S 0824 - 30 - Z 138

DRsp Nr. 2014/80642

Mitteilungen im Rahmen des Berufsrechts der Wirtschaftsprüfer und Vereidigten Buchprüfer

1 Allgemeines

Gegen einen Wirtschaftsprüfer oder Vereidigten Buchprüfer, der seine Berufspflichten (§§ 43 bis 56 WPO) verletzt, kann eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt werden. Zuständig für die Einleitung eines berufsrechtlichen Verfahrens ist die Wirtschaftsprüferkammer in Berlin, ein evtl. notwendiges gerichtliches Verfahren findet vor der ordentlichen Gerichtsbarkeit statt.

Über die Ahndung von Berufspflichtverletzungen hinaus ist die Bestellung als Wirtschaftsprüfer oder Vereidigter Buchprüfer zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des § 20 WPO (z. B. fehlende Berufshaftpflichtversicherung, Vermögensverfall) gegeben sind. Zuständig ist die Wirtschaftsprüferkammer.

Insbesondere hinsichtlich der Erteilung von Auskünften und der Weitergabe von Informationen ist es von Bedeutung, ob es sich um ein Verfahren zur Ahndung von Pflichtverletzungen oder aber um ein Widerrufsverfahren handelt.

2 Berufs- und Amtspflichtverletzungen

Wirtschaftsprüfer und Vereidigte Buchprüfer müssen ihren Beruf u. a. unabhängig, gewissenhaft, verschwiegen und eigenverantwortlich ausüben (§ 43 WPO).