OFD Nordrhein-Westfalen - Verfügung vom 04.03.2015
Kurzinfo ESt 6/2015

OFD Nordrhein-Westfalen - Verfügung vom 04.03.2015 (Kurzinfo ESt 6/2015) - DRsp Nr. 2015/80239

OFD Nordrhein-Westfalen, Verfügung vom 04.03.2015 - Aktenzeichen Kurzinfo ESt 6/2015

DRsp Nr. 2015/80239

Umqualifizierung von Altverlusten i. S. d. § 23 EStG a. F. zum 31.12.2013; Verfassungsmäßigkeit der zeitlichen Befristung der Altverlustverrechnung i. S. d. § 23 Abs. 3 Sätze 9 und 10 EStG bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2013 (§ 52a Abs. 11 Satz 11 EStG)

Seit Einführung der Abgeltungsteuer gehören Gewinne und Verluste aus der Veräußerung von Kapitalanlagen i. S. d. § 20 Abs. 2 EStG zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Diese unterlagen nach alter Rechtslage in der Regel nur der Besteuerung, wenn Anschaffung und Veräußerung innerhalb eines Jahres erfolgten (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG a. F.). Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften dürfen gemäß § 23 Abs. 3 Sätze 7 und 8 EStG nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften ausgeglichen werden.

Aufgrund des Wechsels der Einkunftsart können Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften, auf die § 23 EStG in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung anzuwenden ist (Altverluste), bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2013 auch mit Gewinnen i. S. d. § 20 Abs. 2 EStG ausgeglichen werden (§ 23 Abs. 3 Sätze 9 und 10, § 52a Abs. 11 Satz 11 EStG).