OFD Nordrhein-Westfalen - Verfügung vom 18.12.2014
S 2133b - 2014/0009 - St 145

OFD Nordrhein-Westfalen - Verfügung vom 18.12.2014 (S 2133b - 2014/0009 - St 145) - DRsp Nr. 2015/80047

OFD Nordrhein-Westfalen, Verfügung vom 18.12.2014 - Aktenzeichen S 2133b - 2014/0009 - St 145

DRsp Nr. 2015/80047

Elektronische Übermittlung von Bilanzdaten gem. § 5b EStG (E-Bilanz); Gesetzlicher Übermittlungsumfang; Möglichkeit zur Übermittlung weiterer Unterlagen

Bei Besprechungen mit einer Reihe von Finanzämtern ist vorgetragen worden, die gem. § 5b EStG elektronisch übermittelten Gewinnermittlungsunterlagen enthielten häufig wesentlich weniger Informationen als die bisher in Papier eingereichten Jahresabschlüsse. Infolgedessen ergebe sich vielfach weiterer Ermittlungsaufwand. Dazu weise ich auf Folgendes hin:

Nach § 5b EStG i. V. m. § 52 Abs. 15a EStG und der Anwendungszeitpunktverschiebungsverordnung gem. § 51 Absatz 4 Nummer 1c EStG vom 20.12.2010 sind bilanzierende Steuerpflichtige für die Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2011 beginnen, verpflichtet, ihre Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an das Finanzamt zu übermitteln.