OFD Nordrhein-Westfalen - Verfügung vom 24.06.2014
Kurzinfo BewG 1/2014

OFD Nordrhein-Westfalen - Verfügung vom 24.06.2014 (Kurzinfo BewG 1/2014) - DRsp Nr. 2014/80465

OFD Nordrhein-Westfalen, Verfügung vom 24.06.2014 - Aktenzeichen Kurzinfo BewG 1/2014

DRsp Nr. 2014/80465

Berücksichtigung eines unentgeltlichen Nutzungsrechts beim Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts nach § 198 BewG

Der BFH hat mit Urteil vom 09.04.2014 (Az. II R 48/12) die Verwaltungsauffassung bestätigt, dass im Rahmen des Nachweises des niedrigeren gemeinen Werts nach § 198 BewG auf dem Objekt lastende Nutzungsrechte (z. B. Wohnrecht, Nießbrauch) bei der Wertermittlung nach Maßgabe der Vorschriften, die aufgrund des § 199 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) erlassen wurden, zu berücksichtigen sind. Damit sind die in R B 198 Abs. 3 Sätze 4 - 6 ErbStR 2011 sowie H B 198 ErbStH 2011 geregelten Grundsätze für Grundbesitzwertfeststellungen für Zwecke der Schenkung- und Erbschaftsteuer für Stichtage ab dem 01.01.2009 unverändert anzuwenden. In diesem Zusammenhang wird erneut darauf hingewiesen, dass das Lagefinanzamt das für die Festsetzung der Erbschaft- und Schenkungsteuer zuständige Finanzamt über SB 28 auf den bereits berücksichtigten Abzug des Nutzungsrechtes hinzuweisen hat (vgl. § 10 Abs. 6 S. 6 ErbStG sowie H B 151.2 ErbStH 2011 „Nachrichtliche Angaben”).

Abgrenzung