Bezüglich der Behandlung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen im Erbbaurecht gelten bei der Grundbesitzbewertung der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft für Bewertungsstichtage ab dem 01.01.2009 die folgenden Ausführungen. Die Grundsätze können auch auf Erbbaurechte übertragen werden, die an einem Teil der Hofstelle bestellt worden sind.
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