OFD Nürnberg - Verfügung vom 01.12.2003
S 0160 - 24/St 24

OFD Nürnberg - Verfügung vom 01.12.2003 (S 0160 - 24/St 24) - DRsp Nr. 2008/87165

OFD Nürnberg, Verfügung vom 01.12.2003 - Aktenzeichen S 0160 - 24/St 24

DRsp Nr. 2008/87165

§ 37 AO; Erstattung überzahlter Einkommensteuer bei zusammenveranlagten Ehegatten

1. Allgemeines zum Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO

Wurde eine Steuer ohne rechtlichen Grund gezahlt, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger - das Finanzamt (FA) - einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Betrages (§ 37 Abs. 2 Satz 1 AO). Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung später wegfällt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 AO). Eine Zahlung ist dann ohne rechtlichen Grund geleistet, wenn sie den materiell-rechtlichen Anspruch übersteigt (BFH vom 06.02.1996, BStBl 1997 II S. 112). Der Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO kann aber nur dann durchgesetzt werden, wenn ein entgegenstehender Verwaltungsakt aufgehoben oder geändert worden ist (vgl. AEAO, Tz. 3 zu § 37 AO).

1.1. Erstattungsanspruch bei der Einkommensteuer

Im Bereich der Einkommensteuer können sich solche Erstattungsansprüche ergeben (wichtigste Fälle)

  • infolge der Anrechnung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen (§ 36 Abs. 2 Nr. 1 EStG),

  • infolge der Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen (z.B. LSt, KapSt), und anrechenbarer Körperschaftsteuer (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 und 3 EStG) sowie