OFD Nürnberg - Verfügung vom 02.04.2003
S 0130 - 919/St 24

OFD Nürnberg - Verfügung vom 02.04.2003 (S 0130 - 919/St 24) - DRsp Nr. 2008/82764

OFD Nürnberg, Verfügung vom 02.04.2003 - Aktenzeichen S 0130 - 919/St 24

DRsp Nr. 2008/82764

§ 30 AO Durchführung des Unterhaltssicherungsgesetzes (USG) Auskunftspflicht der Finanzämter gegenüber den Unterhaltssicherungsbehörden gemäß § 20 Abs. 4 USG

Nach § 20 Abs. 4 USG haben die Finanzbehörden den für die Gewährung von Leistungen nach dem USG zuständigen Behörden, soweit erforderlich, über die ihnen bekannten Einkommens- und Vermögensverhältnisse von wehrpflichtigen Soldaten und deren Familienangehörigen Auskunft zu erteilen (vgl. Nr. 5 des AEAO zu § 30).

Hierfür sind (schriftliche) Einverständniserklärungen der Wehrpflichtigen bzw. ihrer Familienangehörigen nicht erforderlich.