OFD Nürnberg - Verfügung vom 02.05.2003
S 2272 - 1/St 31

OFD Nürnberg - Verfügung vom 02.05.2003 (S 2272 - 1/St 31) - DRsp Nr. 2008/82963

OFD Nürnberg, Verfügung vom 02.05.2003 - Aktenzeichen S 2272 - 1/St 31

DRsp Nr. 2008/82963

§ 48 EStG Steuerabzug von Vergütungen für im Inland erbrachte Bauleistungen (§ 48 ff. EStG)

Mit dem Gesetz zur Eindämmung der illegalen Betätigung im Baugewerbe vom 30. August 2001 (BGBl 2001 I S. 2267), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2001-StÄndG 2001) vom 20 Dezember 2001 (BStBl 2002 I S. 4) wurde zur Sicherung von Steueransprüchen bei Bauleistungen ein Steuerabzug eingeführt. Die Regelungen hierzu enthält Abschnitt VII des Einkommensteuergesetzes (§§ 48 bis 48d EStG). Ab 1. Januar 2002 haben danach unter-nehmerisch tätige Auftraggeber von Bauleistungen (Leistungsempfänger) im Inland einen Steuerabzug von 15 v.H. der Gegenleistung für Rechnung des die Bauleistung erbringenden Unternehmens (Leistender) vorzunehmen, wenn nicht eine gültige, vom zuständigen Finanzamt des Leistenden ausgestellte Freistellungsbescheinigung vorliegt oder bestimmte Freigrenzen nicht überschritten werden.