OFD Nürnberg - Verfügung vom 03.09.2003
S 0338 - 70/St 24

OFD Nürnberg - Verfügung vom 03.09.2003 (S 0338 - 70/St 24) - DRsp Nr. 2008/82820

OFD Nürnberg, Verfügung vom 03.09.2003 - Aktenzeichen S 0338 - 70/St 24

DRsp Nr. 2008/82820

§ 165 AO Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren (§ 165 Abs. 1 AO) Ruhen lassen von außergerichtlichen Rechtsbehelfen (§ 363 Abs. 2 AO); Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften über den Haushaltsfreibetrag (§ 32 Abs. 7 EStG) Veranlagungszeiträume vor 2002

Aus gegebenem Anlass weist, die OFD darauf hin, dass der Vorläufigkeitsvermerk gem. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO zum Haushaltsfreibetrag erst ab dem Veranlagungszeitraum 2002 zu gewähren ist. Sollten bei den Finanzämtern Einsprüche von verheirateten Eltern vorliegen, die sich gegen die Nichtgewährung des Haushaltsfreibetrags für Veranlagungszeiträume vor 2002 richten, können diese nicht durch die Aufnahme eines Vorläufigkeitsvermerks erledigt werden.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 10.11.1998 unter Buchstabe D, Tz. 2 festgelegt (vgl. BStBl 1998 II S. 182, 192), dass die als verfassungswidrig erkannte Regelung zum Haushaltsfreibetrag bis zum 31.12.2001 weiterhin anwendbar bleibt. Somit besteht keine rechtliche Möglichkeit und auch keine Veranlassung, Einkommensteuerfestsetzungen für die Jahre vor 2002 wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit des Haushaltsfreibetrags für vorläufig zu erklären.