OFD Nürnberg - Verfügung vom 04.05.1999
S 3802

OFD Nürnberg - Verfügung vom 04.05.1999 (S 3802) - DRsp Nr. 2008/84152

OFD Nürnberg, Verfügung vom 04.05.1999 - Aktenzeichen S 3802

DRsp Nr. 2008/84152

§ 3 ErbStG Steuerpflicht bei Erwerben nach Abs. 1 Nr. 4 bei Zahlung der Versicherungsprämie durch den Bezugsberechtigten

Leistungen aus einer Versicherung unterliegen beim Erwerb durch einen Bezugsberechtigten der Besteuerung nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG, wenn im Valutaverhältnis zwischen Versprechensempfänger (Versicherungsnehmer und Erblasser) und dem begünstigten Dritten eine freigebige Zuwendung vorliegt. Die Steuerpflicht entfällt grundsätzlich nicht bereits dadurch, daß der Bezugsberechtigte die Prämien anstelle des Versicherungsnehmers ganz oder teilweise gezahlt hat. In derartigen Fällen ist anhand der zwischen dem Versprechensempfänger und dem Bezugsberechtigten getroffenen Vereinbarungen zu prüfen ob

  • die Prämienzahlung und die Zuwendung der Versicherungsleistung jeweils als zwei getrennte Zuwendungsvorgänge zu behandeln sind (FG Hessen v. 11.4.1989, EFG 1989 S. 518) oder

  • der Bezugsberechtigte im Innenverhältnis die Stellung des Versicherungsnehmers innehatte und somit Prämienzahlung und Versicherungsleistung von vornherein seiner Vermögenssphäre zuzurechnen sind.

Letzteres ist regelmäßig nur dann anzunehmen, wenn der Prämienzahler von vornherein sowohl für den Erlebens- als auch für den Todesfall unwiderruflich bezugsberechtigt war.

Dieser Erl. ist im Einvernehmen mit den obersten FinBeh der anderen Länder ergangen.