Gegenstand der Erörterung war die Frage, ob an der Auffassung festgehalten werden kann, daß § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG i. V. mit § 121 Nr. 4 BewG die Möglichkeit beinhaltet, ausschließlich mittelbar gehaltene Anteile an einer inländischen KapGes selbständig dem Vermögensanfall und damit dem stpfl. Inlandsvermögen zuzurechnen.
Die ErbSt-Referatsleiter beschlossen, an dieser Sachbehandlung nur noch festzuhalten, soweit die ausländische Gesellschaft als Treuhänder für Anteile des Erblassers oder Schenkers an der inländischen KapGes anzusehen ist (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO) oder soweit es sich bei der Zwischenschaltung der ausländischen Gesellschaft um einen Mißbrauch steuerlicher Gestaltungsmöglichkeiten handelt (§ 42 AO). Letzteres kommt in Betracht, wenn für die Einschaltung der ausländischen Gesellschaft wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen und sie keine eigene Wirtschaftstätigkeit entfaltet.
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