Der BFH hat durch den als Urt. wirkenden Gerichtsbescheid v. 25.2.1997 (BStBl 1998 II 2. DStR 1997, S. 1324) entschieden, daß der Begriff „Steuer” in § 240 Abs. 1 Satz 1 AO Haftungsansprüche nicht umfasse. Demgemäß entstehen bei rückständigen Haftungsbeträgen keine Säumniszuschläge.
Diese Rechtslage ist nunmehr durch das Gesetz zur Datenermittlung für den Verteilungsschlüssel des Gemeindeanteils am Umsatzsteueraufkommen und zur Änderung steuerlicher Vorschriften v. 23.6.1998 (BGBl I S.
Die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 AO infolge einer Außenprüfung umfaßt aufgrund des neu eingefügten § 171 Abs. 10 Satz 2 AO auch die Festsetzungsfrist für den Teil der Steuer, für den ein Grundlagenbescheid bindend ist und dessen Besteuerungsgrundlagen nicht mitgeprüft werden.
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