OFD Nürnberg - Verfügung vom 07.07.2003
S 0284 - 176/St 24

OFD Nürnberg - Verfügung vom 07.07.2003 (S 0284 - 176/St 24) - DRsp Nr. 2008/82801

OFD Nürnberg, Verfügung vom 07.07.2003 - Aktenzeichen S 0284 - 176/St 24

DRsp Nr. 2008/82801

§ 122 AO; Bekanntgabe und Zustellung von Verwaltungsakten durch die Deutsche Post AG und andere Lizenznehmer

1. Bekanntgabe (§ 122 Abs. 2 AO)

Der in § 122 Abs. 2 im Zusammenhang mit der Bekanntgabe verwendete Begriff der „Post” ist nicht auf die Deutsche Post AG (als Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost) beschränkt, sondern umfasst alle Unternehmen, soweit sie als Lizenznehmer Postdienstleistungen erbringen (AEAO Nr. 1.8.2 zu § 122).

Der von einem Lizenznehmer übermittelte Verwaltungsakt wird daher mit der Bekanntgabe, die sich nach § 122 Abs. 2 AO und nicht nach der tatsächlichen Übergabe bestimmt, wirksam (§ 124 Abs. 1 S. 1 AO).

2. Zustellung (§ 122 Abs. 5 AO)

Zur Zustellung eines Verwaltungsakts, die nach § 3 VwZG mit Zustellungsurkunde oder nach § 4 VwZG mittels eingeschriebenem Brief erfolgt (§ 122 Abs. 5 AO), sind sowohl die Deutsche Post als auch andere Lizenznehmer befugt. In § 33 Abs. 1 PostG vom 22. Dezember 1997, BGBl 1997 I S. 3294, der die förmliche Zustellung nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften in den §§ 3 ff VwZG regelt, ist hierzu ausgeführt: