Der in § 122 Abs. 2 im Zusammenhang mit der Bekanntgabe verwendete Begriff der „Post” ist nicht auf die Deutsche Post AG (als Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost) beschränkt, sondern umfasst alle Unternehmen, soweit sie als Lizenznehmer Postdienstleistungen erbringen (AEAO Nr. 1.8.2 zu § 122).
Der von einem Lizenznehmer übermittelte Verwaltungsakt wird daher mit der Bekanntgabe, die sich nach § 122 Abs. 2 AO und nicht nach der tatsächlichen Übergabe bestimmt, wirksam (§ 124 Abs. 1 S. 1 AO).
Zur Zustellung eines Verwaltungsakts, die nach § 3 VwZG mit Zustellungsurkunde oder nach § 4 VwZG mittels eingeschriebenem Brief erfolgt (§ 122 Abs. 5 AO), sind sowohl die Deutsche Post als auch andere Lizenznehmer befugt. In §
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