Der BFH hat durch den als Urt. wirkenden Gerichtsbescheid v. 25.2.1997 Az.: VII R 15/96, HFR S. 733 ff., entschieden, daß der Begriff „Steuer” in § 240 Abs. 1 Satz 1 AO Haftungsansprüche nicht umfasse. Demgemäß entstehen bei rückständigen haftungsbeträgen keine Säumniszuschläge.
Nach Auskunft des Bayer. Staatsministeriums der Finanzen ist beabsichtigt, in § 240 Abs. 1 AO eine Regelung aufzunehmen, daß auch bei Haftungsforderungen im Falle der Nichtentrichtung Säumniszuschläge verwirkt werden. Bis zu einer Gesetzesänderung ist jedoch nach der Entscheidung des BFH zu verfahren.
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