In der Rechtsprechung der Zivilgerichte hat sich die Auffassung durchgesetzt, dass die Vorschriften der AO und der FGO einem materiell-rechtlichen Anspruch auf Erstattung von Kosten des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens nach den allgemeinen Regelungen der Amtshaftung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) nicht entgegenstehen.
Auch der BFH hat in einer Entscheidung vom 23.07.1996 (BStBl 1996 II S. 501) etwaige Ansprüche auf Kostenerstattung wegen Amtspflichtverletzung ausdrücklich unberührt gelassen.
Ein Schadensersatzanspruch aufgrund der allgemeinen Regelungen zur Amtshaftung kommt unter folgenden Voraussetzungen in Betracht:
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